Editorial 2013|01

Sehr geehrte Leserinnen und Leser!

Das Jahr 2013 fängt ja schon gut an! – Dank einer Kooperation, die uns mit dem Herausgeber des führenden Online-Immokalenders immobranche.at, Heimo Rollett, gelungen ist, stehen Ihnen auf rechtambau.at demnächst die jeweils aktuellen Termine der Bau- und Immobilienbranche abrufbereit zur Verfügung. Mit immobranche.at und rechtambau.at versäumen Sie also keinen wichtigen Branchentermin mehr.

Einen Termin, den Sie nicht verpassen sollten, ist der vom Linde-Verlag neu veranstaltete Seminartermin Die optimale Zinshaustransaktion am 7.3.2013. Michael Brand, Rechtsanwalt und ausgewiesener Zinshausexperte, und ich werden darin die rechtlichen Grundlagen einer Zinshaustransaktion und für den Erfolg einer solchen Transaktion maßgebliches Detailwissen samt Praxisbeispielen vermitteln. Bei Interesse folgen Sie gerne folgendem Link: http://www.lindeverlag.at/seminar-0-0/die_optimale_zinshaustransaktion-205/?seminarveranstaltung_id=346.

Dank einer rigiden Parkpickerl- und Parkschein-Politik vor allem in Wien, aber auch in anderen Städten Österreichs, hat sich ja das Problem der täglichen, zeitraubenden und damit ärgerlichen Parkplatzsuche im städtischen Bereich ein wenig entschärft. Trotzdem ist nach wie vor der gesegnet, der eine Parkgarage in seinem Haus sein teures Eigen nennen darf.

Das „Geschäft“ mit der Veräußerung von Parkgaragenplätzen in Wohnungseigentumsobjekten ist allerdings kein leichtes; denn nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist die Veräußerung von Parkgaragenplätzen an liegenschaftsfremde Kaufinteressenten nicht so ohne Weiteres zulässig. Christina Drösler sagt Ihnen in Ihrem neuen Beitrag warum.

Stellen Sie sich vor, Sie mieten eine Wohnung oder ein Geschäftslokal und für das Bauwerk, in dem sich das Mietobjekt befindet, liegt noch keine Fertigstellungsanzeige vor. Sie dürften also das Mietobjekt noch gar nicht benützen. Nachträglich stellt sich zudem heraus, dass das Bauwerk nicht dem Behördenkonsens entsprechend errichtet ist, nach dem Konsens Teile des Mietobjektes zu entfernen oder baulich abzuändern wären und Sie für diese Maßnahmen das Objekt räumen müssen.

Sie halten dieses Problem für graue Theorie? – Mitnichten wie die tägliche Praxis zeigt; das ist die traurige Realität, mit der man als Mieter oder als Wohnungskäufer durchaus konfrontiert sein kann. Peter Vcelouch führt in seinem neuen Fachbeitrag zusammenfassend vor Augen, welche Risiken mit der Errichtung und Benützung eines Gebäudes ohne Behördenkonsens, Fertigstellungsanzeige oder Vollendungsmeldung etc. verbunden sein können.

Ich wünsche wieder eine interessante und lehrreiche Lektüre!

Matthias Nödl