Umfang der ersatzfähigen Kosten einer Verbesserung

Gerichtszahl: OGH 24. 3. 2010, 3 Ob 267/09z
Gesetzliche Grundlage: Normen: §§ 1165, 1167, 933a ABGB
  1. Hat der Auftragnehmer die Verbesserung (einer mangelhaften Werkleistung: Klimaanlage) nicht oder nicht in angemessener Frist vorgenommen, kann der Auftraggeber Geldersatz aus dem Titel des Schadenersatzes verlangen. Davon sind die Kosten der Verbesserung umfasst. Zu den Verbesserungskosten gehören auch die Kosten der Fehlersuche.
  2. Der Auftraggeber kann schon vor Beauftragung eines Dritten mit den Verbesserungsarbeiten das dafür erforderliche Deckungskapital einfordern; er kann aber auch selbst verbessern.
  3. Voraussetzung für den Ersatz ist aber, dass die geltend gemachten Kosten durch die mangelhafte Leistung verursacht und zur Behebung des Mangels unter Beachtung des Grundsatzes der allgemeinen Schadensminderungspflicht erforderlich waren.
  4. Ein in den geltend gemachten Stundensätzen für eigenes Personal enthaltener Verdienstentgang, wie er bei einer Fremdsanierung ersatzfähig wäre, zählt nicht zum Reparaturaufwand, sondern ist ein Mangelfolgeschaden. Dazu ist ein darauf gerichtetes Vorbringen erforderlich, widrigenfalls nur der konkrete Personalaufwand ersatzfähig ist.
  5. Der Einwand, der Auftraggeber hätte die laufenden Personalkosten auch ohne das schädigende Ereignis zu tragen gehabt, ist unbeachtlich, weil es nicht Aufgabe des Geschädigten ist, den Schädiger durch Einsatz eigenen Personals zu entlasten.
  6. Eine Aufklärungspflicht des Auftraggebers, dass etwaig nötige Verbesserungsarbeiten nur unter zusätzliche Kosten verursachenden „besonderen Umständen“ möglich sein werden, weil ein ungehinderter Zugang zu den Räumlichkeiten nicht immer oder nur unter erschwerten Bedingungen gewährt werden kann (hier bereits eingezogener Mieter), besteht nicht. Eine allgemeine Fürsorgepflicht des Bestellers, ohne Anlass bereits vor Vertragsabschluss die Interessen des Werkunternehmers an einer jederzeitigen und ohne Erschwernisse möglichen Vornahme etwaiger Verbesserungsarbeiten wahrzunehmen, ist zu verneinen.
Harald Friedl
KÖB | REICH-ROHRWIG | KILIAN | FRIEDL